Urteil des BGH vom 20.03.2007 - VI ZR 158/06 - Die Darlegungs- und Beweislast nach den Grundsätzen des beherrschbaren Risikos

Fall:
Nach einer im Jahre 1999 stattgehabten Behandlung, bei der der Klägerin jeweils 2 Spritzen in den Nackenbereich verabreicht wurden, trat in der Folge ein Spritzenabszess auf, der auf einer Staphylokokken-Infektion, dessen Träger die an Heuschnupfen erkrankte assistierende Arzthelferin war, beruhte.
 
Entscheidung:
Das verwirklichte Risiko stammt nicht primär aus ärztlichem Handeln, sondern aus dem sog. vollbeherrschbaren Risiko. Diese kann und muss der Arzt bei der Behandlung grundsätzlich vollständig ausschließen, z.B. durch sachgerechte Organisation und Koordination des Praxisbetriebes. Bei Verwirklichung eines vollbeherrschbaren Risikos liegt die Beweislast, in Bezug auf den Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Beschwerden, sodann nicht mehr bei dem Patienten. Vielmehr muss der behandelnde Arzt darlegen, dass ihn selber kein Verschulden trifft. Im vorliegenden Fall war es für den Arzt jedoch subjektiv erkennbar, dass seine Arzthelferin an Heuschnupfen litt, welches sich durch häufiges Niesen, Naseputzen, Naselaufen und Augentränen zeigte. Dies führt zu einer fehlerhaften Hygienebeachtung.
 
Nachzulesen in: MedR 2010, 30f.
 
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